Freitag, 11. November 2011

Verbesserung der Durchführung der AHV

Eine Reihe von Verbesserungen in der Durchführung der AHV kann schon bald realisiert werden. Der Bundesrat hat die vom Parlament in der Sommersession 2011 verabschiedete Revision des AHV-Gesetzes und die entsprechenden Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Das Revisionspaket enthält einige Massnahmen, die seit Jahren hängig und im Rahmen der 11. AHV-Revision unbestritten waren.

Mit dem Beschluss des Bundesrates wird die erste Etappe der laufenden AHV-Reform abgeschlossen. Die zweite Etappe der AHV-Reform ist bereits unter Einbezug der Parteien, Sozialpartner und der Kantone an die Hand genommen worden. Die Vorbereitungsarbeiten dazu sind im Gang. Die Eckwerte der Reform sollen Ende des nächsten Jahres vom Bundesrat festgelegt werden.

 
Die Neuregelungen betreffen in erster Linie den Bereich der Beiträge und die technische Durchführung der Versicherung von bestimmten
  • Versicherte, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig sind, waren bisher privilegiertDer Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige an die AHV/IV/EO, der bis anhin 10’300 Franken pro Jahr beträgt, wird neu auf das 50-Fache des Mindestbeitrags limitiert, was zurzeit 23’750 Franken ergibt. Da der Mindestbeitrag in der Vergangenheit regelmässig angepasst wurde, der Maximalbeitrag aber nicht, hatte sich das Verhältnis der beiden Eckwerte verschoben.
  • Den Höchstbeitrag bezahlen müssen Personen, deren Vermögen – unter Einschluss der kapitalisierten Rentenleistungen – bei 8,3 Mio. Franken oder darüber liegt. 
  • Die Durchführung der AHV wird beispielsweise dadurch erleichtert, dass neu alle Frühpensionierten ab dem 58. Altersjahr bei der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen bleiben, und nicht mehr zur kantonalen Ausgleichskasse wechseln müssen, wie es heute vorkommen kann.