Mit dem Beschluss des Bundesrates wird die erste Etappe der laufenden AHV-Reform abgeschlossen. Die zweite Etappe der AHV-Reform ist bereits unter Einbezug der Parteien, Sozialpartner und der Kantone an die Hand genommen worden. Die Vorbereitungsarbeiten dazu sind im Gang. Die Eckwerte der Reform sollen Ende des nächsten Jahres vom Bundesrat festgelegt werden.
- Versicherte, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig sind, waren bisher privilegiertDer Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige an die AHV/IV/EO, der bis anhin 10’300 Franken pro Jahr beträgt, wird neu auf das 50-Fache des Mindestbeitrags limitiert, was zurzeit 23’750 Franken ergibt. Da der Mindestbeitrag in der Vergangenheit regelmässig angepasst wurde, der Maximalbeitrag aber nicht, hatte sich das Verhältnis der beiden Eckwerte verschoben.
- Den Höchstbeitrag bezahlen müssen Personen, deren Vermögen – unter Einschluss der kapitalisierten Rentenleistungen – bei 8,3 Mio. Franken oder darüber liegt.
- Die Durchführung der AHV wird beispielsweise dadurch erleichtert, dass neu alle Frühpensionierten ab dem 58. Altersjahr bei der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen bleiben, und nicht mehr zur kantonalen Ausgleichskasse wechseln müssen, wie es heute vorkommen kann.
