Sonntag, 11. September 2011

Zumutbarkeit eines kranken Antragstellers

(IM-Blogarchiv) Der Zugang zur IV ist schwieriger geworden. Das liegt nicht nur an den höheren Zugangshürden, nein, die Versicherten selbst werden mehr zur aktiven Mithilfe in Eigenverantwortung einbezogen. Was immer das auch heissen mag. Das Zauberwort nennt sich auch Zumutbarkeit.

Was darf man sich als nicht Fachmann darunter vorstellen ? Bis jetzt läuft ja vieles nicht rund. Auch beim Defizit gibt es trotz weniger zugesprochenen Renten noch keinen sichtbaren finanziellen Erfolg. Die IV steht nach wie vor in Kritik.

Fachleute wie Ärzte, Juristen und Berater werfen ihr sogar vor, sie verliere das gesunde Augenmass und es komme zu ungerechtfertigten Entscheiden. Es kommt zu weit mehr gerichtlichen Auseinandersetzungen, die nicht selten zu Gunsten der Versicherten ausgehen.

Was also an reduzierten Rentenzusagen eingespart wurde, wird, frisst der Verwaltungsaufwand wieder auf. Derzeit könnte man von einer Pattstellung sprechen. Wären da nicht die eigentlichen Verlierer – nämlich die Betroffenen, die die Suppe auslöffeln müssen, welche andere eingeschenkt haben. Zum Glück für die IV verfügen nicht alle abgewiesenen über die nötigen finanziellen Mittel ihren Fall weiterzuziehen. Die Gerichte wären auf Jahre überlastet.

Man muss natürlich sicher objektiver Weise der IV zu Gute halten, dass gespart werden muss. Es muss gelingen das Defizit langfristig zu reduzieren. Erste Lehrstunde in Betriebswirtschaft, Leistungen einschränken. Ergo mutet man den Versicherten mehr zu und bindet sie mit ein. Das mag ja in den ein oder anderen Fall zum Erfolg führen, garantiert aber keinesfalls einen gerechte Lösung für alle beteiligten. Das Ganze nennt sich "Anforderung an die Zumutbarkeit". Diese Steigerung der Zunahme ist allerdings laut Fachärzten einen zweischneidige Sache. Speziell bei psychischen Kranken.

Eine genaue Definition dieser Zumutbarkeit sucht man im IV-Gesetz vergeblich. Was mutet man so den kranken Personen zu?

Unterschwellige Arbeit statt Umschulung

Die Zumutbarkeit ist bei Gott keine Erfindung von Politikern mit ausgeprägtem Sparwillen. «Sie ist seit jeher ein zentraler Begriff im Sozialversicherungsrecht», wie der Freiburger Professor Murer sagt.

Eine kranke Masseurin erkrankt an einem Leiden , welches ihr starke Schmerzen in den Schultern verursacht. In ihrem erlernten Beruf kann sie so langfristig nicht mehr arbeiten. Andererseits sagt man, ihr bisheriger Lohn von FR 3000 – 3.500.- sei nicht so hoch, als das sie nicht auch als Hilfsarbeiterin arbeiten könnte. Eine diesbezüglich beantragte Umschulung wird verworfen bzw. abgelehnt. Man mutet also der Frau zu, eine Hilfsarbeit anzunehmen und verweigert ihr die Bezahlung einer Umschulung auf einen anderen Beruf.

Hätte sie mehr, sagen wir rund FR 5.000.- verdient dann hätte ihr die IV einen Umschulung bezahlt, was dann doch etwas verwundert. Zur Arbeit als Hilfskraft muss man allerdings bedenken, dass in diesem Bereich sich viele Fische im Teich tummeln.

Nach besten Wissen und Gewissen

Ausgesteuerte, Projektteilnehmer, Stiftungen, Sozialhilfeempfänger usw. Es also gar nicht so einfach ist, einen sogenannte unterschwellige Tätigkeit zu bekommen. Die IV schätzt Beschwerden anders ein, als die begutachtenden Ärzte. Sie stellt z.Bsp. Schmerzen und Depressionen nicht in Abrede, hält diese aber für überwindbar. Im Klartext. Der Kranke soll sich doch überwinden. Es geht dabei aber nicht immer um den einfachen Bürger. Nein unser Bericht zum Burnout zeigt, dass solche psychische Probleme bis in die höchsten Kade reichen. Quer durch alle Berufsgruppen.

Ganz ohne Zumutbarkeit geht es nicht. Das bestätigen auch die Kritiker der verschärften IV-Praxis.
Nur interessant – je leerer die Kassen, je anders die Definition. Nicht nur bei der IV. Auch bei Arbeitslosenkasse. Rot bleibt rot, auch wenn es draussen regnet oder schneit. Der Befund eines Arztes spiegelt seine berufliche Praxis im Umgang mit seinem Spezialgebiet. Sie sind durch den hypokratischen Eid dazu verpflichtet, diese wahrheitsgemäss, unabhängig und nach besten Wissen und Gewissen zu erstellen. Unabhängig einer persönlichen Bekanntschaft der Ärzte untereinander. Dazu bedarf es nicht eines Winkes mit dem Staatsanwalt. Umgekehrt bedenke man, ein Gerichtsurteil würde nur deshalb abgeändert, weil es dem Beschuldigten nicht passt.

Bei genauerem Studium des IV-Gesetzes wird man ein paar Mal über die "Zumutbarkeit" stolpern.
ZB. "Artikel 7, Ziffer 1: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern" ist nur ein Beispiel dafür. Eine detaillierte Definition allerdings werden sie vermissen.
Schlussendlich bleibt der Faktor Mensch – auf beiden Seiten – der über das Schicksal der Zumutbarkeit entscheidet. Es darf also nicht sein, das Gutachten falsch interpretiert werden.

Artikel 7, Ziffer 2: Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen.

Artikel 7a: Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.