Bundesgericht entscheidet über die Zulässigkeit von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS)
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte den Fall einer Frau zu beurteilen, welche im Jahr 2003 einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Die IV hatte gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) entschieden, der Betroffenen keine IV-Rente auszurichten. Die Frau zog den Fall bis vor Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2011 gut.
Der Fall bot Gelegenheit, die Stellung der MEDAS rechtlich genauer zu beleuchten. Insbesondere
prüfte das Bundesgericht, ob die von der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1 und 2,Art. 30 Abs. 1 BV) und der Europäischen Konvention für Menschenrechte (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gestellten Anforderungen an ein faires Verfahren eingehalten sind.
Die seit 1978 bestehenden Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) erstatten den IVStellen inter disziplinäre Gutachten. Diese sind in komplexen Fällen die medizinische Grundlage für die Beurteilung der Rentenansprüche.
Die Verfassungs- und EMRK-Konformität der MEDAS wurde in jüngster Zeit unter Berufung auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur.Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 zunehmend in Frage gestellt. Der Fall bot Anlass, die Verhältnisse bei den derzeit 18 MEDAS abzuklären und gestützt darauf die Rügen im Lichte der rechtlichen Grundlagen, auch rechtsvergleichend, einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Mit Urteil vom 28. Juni 2011 kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Einsatz von MEDAS grundsätzlich verfassungs- und EMRK-konform ist. Wegen systemischer Gegebenheiten (u.a. Art von Auftragsvergabe und -abgeltung) sowie in den letzten Jahren schlechter gewordenen Rahmenbedingungen braucht es zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der MEDAS rechtliche Korrektive.
Das Bundesgericht appelliert einerseits an Verordnungsgeber, Aufsichtsbehörde und Durchführungsstellen, auf administrativer Ebene verschiedene Massnahmen einzuführen (Vergabe der Gutachtensaufträge an die MEDAS nach dem Zufallsprinzip; Mindestdifferenzierung des Tarifs; Verbesserung, Vereinheitlichung und Transparenz der Qualitätsanforderungen). Andererseits werden Partizipationsrechte und gerichtlicher Rechtsschutz der versicherten Person gestärkt: Gutachtensanordnung bei Uneinigkeit durch anfechtbare Zwischenverfügung; Einräumung von Mitwirkungsrechten vorgängig der Begutachtung; direkte Anordnung einer medizinischen Begutachtung im Beschwerdeverfahren, wenn das kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesverwaltungsgericht)eine Abklärungsbedürftigkeit feststellen.
Medienmitteilung des Bundesgerichtes ( Urteil vom 28. Juni 2011 (9C_243/2010)
