Inkrafttreten der Invalidenversicherung (IV), erst seit 1. Januar 1960
„Invalidität ist ein hartes Schicksal. Zehntausende von Invaliden, die weder privat, noch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, noch bei der Militärversicherung, noch bei einer Pensionskasse gegen die drückenden wirtschaftlichen Folgen von Invalidität versichert waren, leben heute in der Schweiz zum Teil in Not, zum Teil in seelisch belastender Abhängigkeit von Verwandten, von gemeinnützigen Institutionen oder von der Armenpflege. Das Fehlen der IV ist daher die grösste sozialpolitische Lücke der schweizerischen Gesetzgebung.“
Mit diesen Worten eröffnete im Oktober 1955 Arnold Saxer, Direktor des Bundesamts für Sozialversicherungen, die erste Sitzung der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung.
Seit 1925 hatte der Bund die verfassungsrechtliche Kompetenz, eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie eine Invalidenversicherung (IV) einzuführen. Der damalige Verfassungsartikel 34quater sah vor, die IV „auf einen späteren Zeitpunkt“ zu errichten – die AHV hatte Priorität. Nach deren Einführung 1947 mehrten sich die Forderungen, nun auch die IV zu verwirklichen. 1955 erhöhten die Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS) und die Partei der Arbeit (PdA) den Druck, als sie je eine Volksinitiative zur Einführung einer IV einreichten.
Die darauf hin im Sommer 1955 einberufene Expertenkommission für die Einführung einer IV legte ihren umfangreichen Schlussbericht am 30. November 1956 vor. Das Vernehmlassungsverfahren konnte dann im Oktober 1957 abgeschlossen werden; sämtliche Stellungnahmen begrüssten grundsätzlich die Einführung der IV.
Im Sommer 1959, nur fünf Jahre nach Einberufung der Expertenkommission, schlossen Bundesrat und Parlament die Arbeiten und Beratungen am „Bundesgesetz über die Invalidenversicherung“ ab. Daraufhin zogen die SPS und die PdA ihre Volksinitiativen zurück.
Das neue Gesetz trat am 1. Januar 1960 in Kraft. Es regelte im ersten Teil drei Bereiche: die Beitragspflicht, die Leistungen – Invalidenrenten, Massnahmen zur Eingliederung ins Erwerbsleben und den Anspruch auf Hilfsmittel –, und die Organisation der IV (inkl. IV-Kommissionen und Regionalstellen). Bestimmungen zur „Förderung der Invalidenhilfe“ wurden im zweiten Teil festgehalten, die Finanzierung durch Versicherte, Arbeitgeber und den Bund im dritten und die Schluss- und Übergangsbestimmungen im vierten Teil.
Die IV wuchs stark: 1960 standen den Ausgaben von nominal 52.7 Millionen Franken Einnahmen von 102.4 Millionen gegenüber. 2008 wurden Einnahmen von 8'161.7 Millionen verbucht – bei Ausgaben von insgesamt 9'524.1 Millionen Franken.
Die ausgewählten Dokumente geben einen Einblick in den schweizerischen Gesetzgebungsprozess. Die Dokumente sind frei zugänglich und können in den Lesesälen des Schweizerischen Bundesarchivs eingesehen werden. Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung „zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung“ vom 24. Oktober 1958 (BBl II 1958 1137–1322) und das „Bundesgesetz über die Invalidenversicherung“ vom 19. Juni 1959 (BBl I 1959 1498–1524) sind auf der Website des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesblatt) einsehbar.
Schweizerisches Bundesarchiv (BAR)
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IM: Für diese verfehlte Vorsorgepolitik müssen heute tausende unschuldige büssen. Denn in dieser Zeit konnte sich kein grosses Kapital ansammeln. Umsomehr man bald begann die Töpfe zuschröpfen.
Viele Kündigungen wurden in die IV ausgelagert. Damit ist die IV eines der Sozialwerke die viel zu spät aufgegleist wurden.
