Freitag, 27. Mai 2011

SV-Beiträge der Arbeitgebenden

Sich an eine AHV-Ausgleichskasse anzuschliessen ist für Arbeitgebende erforderlich, um die AHV/IV/EO-Beiträge der Angestellten abzurechnen. 

Arbeitnehmende und Arbeitgebende bezahlen je die Hälfte dieser Beiträge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesamten Betrag direkt an die AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.

Die AHV-Ausgleichskasse ist auch für den Bezug der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung besorgt. Sie bezieht auch die FAK-Beiträge und die FLG-Beiträge (Familienzulagen in der Landwirtschaft) sowie Verwaltungskosten zur Finanzierung der Aufwendungen.

Beitragspflicht

Als Arbeitgebender mit Beitragspflicht gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet und in der Schweiz eine Betriebsstätte hat oder einen Haushalt führt. Als Betriebsstätten gelten Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen sowie Bau- und Montagestellen.

Für Arbeitnehmende mit einem massgebenden Lohn bis CHF 2'300.00 pro Kalenderjahr und wenn der Versicherte die Beitragsentrichtung nicht verlangt, müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Personen, die in ihrem Privathaushalt Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen (z.B. Reinigungspersonal, Kindermädchen, Haushalthilfen, Hauswarte, etc.), sind auf jeden Fall beitragspflichtig, auch wenn deren Lohn noch so bescheiden ist.

Ausnahmen

Personen, die in ihrem Privathaushalt Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen (z.B. Putzfrauen, Kindermädchen, Haushalthilfen, Hauswarte, etc.), sind auf jeden Fall beitragspflichtig, auch wenn deren Lohn noch so bescheiden ist.