Die Sozialhilfe ist von der Ausschaffungsinitiative direkt betroffen. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) beteiligt sich deshalb aktiv an der laufenden Diskussion zur Umsetzung. Zuhanden der «Arbeitsgruppe Koller» legt sie heute ihre Positionen dar.
Die Ausschaffungsinitiative, die am 28. November 2010 vom Volk angenommen wurde, sieht unter anderem vor, dass ausgeschafft wird, wer «missbräuchlich Leistungen (...) der Sozialhilfe» bezieht. Die SKOS hat bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, dass die Formulierung des Tatbestandes äusserst unklar sei und in der Praxis der Sozialhilfe zu erheblichen Verunsicherungen führen würde. Die SKOS erachtet es deshalb als ihre Aufgabe, sich bei den Arbeiten zur Schaffung von gesetzlichen Grundlagen konstruktiv zu beteiligen. Zuhanden der Arbeitsgruppe von Rechtsprofessor Heinrich Koller, welche die Initiative umsetzen soll, präsentiert die SKOS nun konkrete Vorschläge.
Verhältnismässigkeit bei Ausschaffungen prüfen
Die SKOS weist primär darauf hin, dass die Diskussion um die Art und Weise der Umsetzung nur geführt werden kann, wenn auch grundlegende rechtsstaatliche Fragen angegangen werden. Im Vordergrund steht dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit entspricht nach bisheriger Rechtsauffassung einem rechtsstaatlichen Mindeststandard. Im Initiativtext der SVP ist diese Prüfung allerdings nicht vorgesehen. In der Praxis könnte dies dazu führen, dass jemand wegen einer Geldstrafe von 100 Franken als Folge eines geringfügigen Delikts für viele Jahre aus der Schweiz ausgeschafft wird, dies selbst wenn er schon in der zweiten oder dritten Generation hier lebt. Um dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu genügen, müssen bei einer Landesverweisung die Schwere der Tat, die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Täters oder der Täterin in der Schweiz, die Auswirkungen auf die Familie des Täters oder der Täterin und der Stand der Integration berücksichtigt werden.
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
Was die Schwere der Tat betrifft, verweist die SKOS auf das schweizerische Strafgesetzbuch: Dieses stellt verschiedentlich darauf ab, ob eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ausgesprochen wird. Diese gut etablierte und vielfach verwendete Grösse zur Abgrenzung von schweren und leichten Straftaten sollte gemäss SKOS auch im Falle von Sozialhilfemissbrauch zur Anwendung kommen. Das heisst, wird eine Sozialhilfebezügerin oder ein Sozialhilfebezüger zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, kann es zu einer Ausschaffung kommen.
Betrugsfälle sind gleichzustellen
Die SKOS weist im Übrigen auf einen besonders problematischen Aspekt hin: Gemäss Gesetzesentwurf, den die SVP kürzlich öffentlich gemacht hat, sollen Betrugsfälle in den Bereichen Sozialhilfe und Sozialversicherungen bedeutend strenger beurteilt werden als etwa Steuerbetrug oder Betrug im Geschäftsleben zwischen Privaten. Aus Sicht der SKOS sind jedoch alle Betrugsfälle gleich zu behandeln, denn es gibt keinen vertretbaren Grund eine Betrugsform gegenüber anderenzu privilegieren.
Sonderstrafbestimmung für Sozialmissbrauch
Generell ist zurzeit noch unklar, ob der Bund überhaupt berechtigt ist, eine Strafnorm für die Sozialhilfe zu erlassen, da die Sozialhilfe in den Kompetenzbereich der Kantone gehört. Ist der Bund dazu tatsächlich befugt, dann schlägt die SKOS vor, analog zur bewährten Norm des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, das bereits den Tatbestand des «Leistungs- und Abgabebetrugs» kennt, als Art. 151bis eine neue Bestimmung ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.
Diese könnte lauten:
«Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig einen Beitrag oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft».
→ Zum Dokument «Umsetzung der Ausschaffungsinitiative: Position der SKOS»: http://www.skos.ch/
