Berufliche Vorsorge: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes - Eidg. Volksabstimmung vom 7. März 2010
In der beruflichen Vorsorge dient der Umwandlungssatz dazu, das Altersguthaben in eine jährliche Rente umzuwandeln. Für die obligatorische berufliche Vorsorge gilt ein Mindestumwandlungssatz. Heute beträgt dieser Satz 7 Prozent für Männer und 6,95 Prozent für Frauen. Bereits im Gang ist eine Anpassung, die zu einem Satz von 6,8 Prozent für Frauen und Männer führt. Mit der neuen Vorlage soll der Mindestumwandlungssatz für neue Renten ab 2016 bei 6,4 Prozent festgelegt werden.
In der beruflichen Vorsorge dient der Umwandlungssatz dazu, das Altersguthaben in eine jährliche Rente umzuwandeln. Für die obligatorische berufliche Vorsorge gilt ein Mindestumwandlungssatz. Heute beträgt dieser Satz 7 Prozent für Männer und 6,95 Prozent für Frauen. Bereits im Gang ist eine Anpassung, die zu einem Satz von 6,8 Prozent für Frauen und Männer führt. Mit der neuen Vorlage soll der Mindestumwandlungssatz für neue Renten ab 2016 bei 6,4 Prozent festgelegt werden.
Die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes trägt zur dauerhaften finanziellen Stabilisierung der 2. Säule bei. Eine steigende Lebenserwartung sowie die Entwicklung der Kapitalerträge machen die Massnahme notwendig. Denn die Dauer der Rentenleistungen wird immer länger, und die auf den Finanzmärkten erzielbaren Kapitalrenditen reichen nicht aus, um die nötige Finanzierung der Renten sicherzustellen.
hier mehr zum Nachlesen vor der Abstimmung: u.a. Das Wichtigste, Argumentorium, Faktenblätter, Fragen und Antworten)
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
